S
A T Z U N G
(Text,
im Februar 1998, aufs laufende gebracht)
P R Ä
A M B E L
1. MOTIVE
1.1. Den Freien
Berufen gehören Millionen Mitglieder in aller Welt an, und sie stellen in der
international Gemeinschaft einen sozioökonomischen Faktor dar, dessen
Wichtigkeit weit über die Anzahl der Vertreter dieser Berufe hinausgeht.
1.2 Diese freien
Berufe haben gemeinsame Grundprinzipien der Berufsausübung : Unabhängigkeit,
Kompetenz, Verantwortlichkeit, Deontologie, Berufsgeheimnis usw.
1.3 In zahlreichen
Ländern sind die freien Berufe bereits auf nationaler Ebene in Verbänden oder
interprofessionellen Dachverbänden organisiert.
Gleichzeitig bemüte sich eine ganze Anzahl von Berufsständen
unabhängig voneinander um einen Zusammenschluss auf weltweiter Ebene und
bildete Verbände und internationale Dachverbände.
1.4 Trotz der
Unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen, historischen oder kulturellen
gegebenheiten der Länder, in denen die Freien Beruf ausüben, sind das Profil
der beiden Arten von Organisationen und die Probleme, mit denen sie konfontiert
sind, überall vergleichbar und oft
dieselben.
1.5 Auf internationaler Ebene bilden die freien
Berufe einen spezifischen Wirtschafts- und Sozialsektor.
1.6 Dieser Sektor
geh”rt jener Gruppe von Aktivit„t an, die durch individuelle Dienstleistungen
charakterisiert werden und deren Wichtigkeit in der nachindustriellen Gesellschaft st„ndig w„chst.
1.7 Derzeit laufen (insbesondere im Rahmen der MTO)
wichtige internationale Verhandlungen. Davon sind die Freien Berufe betroffen,
und es bestand für sie die Gefahr, ergibt, L”sungen unterworfen zu werden, ohne
sich Gehör verschafft zu haben, es sei
denn, sie verfügen über eine internationale Organisation, die ihre Belande
vertritt.
1.8 Dasselbe gilt
für die individuelle Freiheit, die Rechte des Menschen und die Sicherheit der
Geselchaften, die in unserer heutigen Welt Grundwerte sind. Der Schutz dieser
Grundwerte ist ein traditionelles
Anliegen der freien Berufe.
1.9 All diese Gründe
liessen es unerlässlich und dringlich erscheinen, dass sich die nationalen
Organisationen, die die freien Berufe vertreten, auf weltweiter Ebene
zusammenschliessen.
2. ZIELSETZUNGEN
Eine weltweite
Organisation der freien Berufe muss folgende Ziele verfolgen :
2.1 Das Bemühen um
effizientere Bedingungen der Berufsausübung, insbesondere durch die Stärkung
der Bedeutung und des Einflusses der die freien Berufe vertretenden
Organisationen.
2.2 Den Schenellen
und vollständigen Austausch von Informationen über gemei
nsame Probleme der freien Berufe auf nationaler, bilateraler
oder multillateraler Ebene.
2.3 Die Formulierung
und internationale Verbreitung von gemeinsamen Zielen grundsätzlicher oder
aktueller Art.
2.4 Die Vertretung
der freien Berufe gegenüber internationalen
Organisationen, insbesondere durch die Gewährung eines Beraterstatus bei
diesen Organisationen, der nur Nicht-Regierungsorganisationen von
internationaler Dimension zuerkannt wird;
2.5 Die Schaffung,
durch eine internationale Organisation, der erforderlichen Mittel für die
Förderung der menschlichen Werte, deren Wahrung traditionell den freien Berufen
obliegt.
2.6 Hilfe und
Unterstützung für diejenigen freien Berufe der Welt, die mit Schwierigkeiten
konfrontiert sind.
S A T
Z U N G
ARTIKEL 1 - GEGENSTAND
a/ Die Weltunion der
Freien Berufe ist eine internationale Nichtregierungsorganisation.
b/ Sie hat die
Aufgabe, durch ihre Arbeiten, Untersuchungen und andere geeignete Mittel :
1. in aller Welt das
Ansehen und die weitere Entwicklung der freien Berufe zu fördern,
2. diese Berufe auf
internationaler Ebene zu vertreten, insbesondere gegenüber internationalen
Organisationen,
3. ständigen Kontakt
zur internationalen Gemeinschaft zu halten, um gemeinsam die freiberuflichen
Aktivitäten zu entwickeln, im höheren Interesse der Förderung der
Menschenrechte und der menschlichen Daseins in der modernen Gesellschaft ;
4. eine Verbindung
zwischen den Organisationen der Freien Berufe der Welt herzustelle, um den Austausch von Informationen und die gegenseitige
Unterstützung in Bereichen gemeinsamer Interessen zu fördern.
c/ Die Weltunion
untersagt sich jegliche Diskrimination aus geschlechtlichen, politischen,
ethnischen oder religiösen Gründen.
ARTIKEL 2 - NAME
Der Name der Organisation ist :
- auf Französich :
Union Mondiale des Professions Libérales
- auf English :
World Union of Professions
- auf Deutsch :
Weltunion der Freien Berufe
- auf Spanisch :
Union Mundial de las Profesiones Liberales
ARTIKEL 3 -
SITZ
Der Sitz der Welltunion der Freien Berufe ist Paris
(Frankreich).
ARTIKEL 4 -
MITGLIEDER
a) Aktives Mitglied der Weltunion der Freien Berufe können
interprofessionelle nationale Dachverbände sowie internationale
Einzelberufsverbände von Freiberuflern im Sinne des vorliegenden Artikels sein.
b) Ein "interprofessioneller nationaler
Dachverband" ist eine für jedes Land repräsentative Organisation, in der
Freiberufller - unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeit
ausüben - zusammengeschlossen sind und deren Ziele denen der Union entsprechen.
In Ländern, in denen kein repr„sentativer
interprofessioneller Dachverband existiert, kann eine Organisation, die auf
nationaler Ebene einen einzigen Freien Beruf vertritt und sich mit den
obenstehenden Absätzen 1 b und 1 c einverstander erklärt hat, vorläufig als
"korrespondierendes Mitglied" aufgenommen werden.
c/ Ein "internationaler Einzelberufsverband ist eine
Organisation, in der Freiberufler eines einzigen Berufsstands weltweit
zusammengeschlossen sind - in mindestens 5 L„ndern unter minimum 2 Kontinenten
verteilt - und die denen der Union entsprechende Ziele verfolgt.
d/ Regionale oder internationale Organisationen von
Vertretern Freier Berufe die die hier oben Bedingungen nicht erfüllen, können
der UMPL mit dem Status "assoziierter Mitglieder" angehören.
e/ Als zur Teilnahme an den Aktivitäten der Weltunion
berechtigte "Mitglieder mit Beobachterstatus" könner natürliche
Personen, Vertreter Freier Berufe zugelassen werden, die ihrer Tätigkeit frei
nachgehen und ordentlich in eine Berufsorganisation eingeschrieben sind, gleich
ob diese Organisation ihrerseits Mitglied der Weltunion ist oder nicht.
Ist diese Organisation Mitglied der Weltunion der Freien Berufe,
so setzt die Zulassung eines ihrer Mitglieder als mitglied der Weltunion mit
Beobachterstatus die Zustimmung der Organisation voraus.
Als Mitglied mit Beobachterstatus können auch Freiberufler
zugelassen werden, die ihre Tätigkeit in einem Land ausüben, in dem sie nicht
die Möglichkeit haben, sich als ordentliches Mitglied einer der Weltunion
angehörenden Berufsorganisation einschreiben zu lassen, bzw. in einem Land, in dem keine Berufsorganisation
der Weltunion der Freien Berufe angehört.
Das Mitglied mit Beobachterstatus ist zur Einhaltung der in
der Präambel und dem Artikel 1 dieser Stazung festgelegten Prinzipien
verpflichtet".
ARTIKEL 5 -
VERWALTUNG
Die Verwaltungsorgane der Weltunion der Freien Berufe sind :
- die
Hauptversammlung
- der Vorstand
- der Vorsitzende
ARTIKEL 6 - HAUPTVERSAMMLUNG
a/ Die Hauptversammlung wird von den Organisationen
gebildet, die aktive Mitglieder sind. Jede davon ist durch einen von ihr
bestimmten Delegierten vertreten, der von höchstens zwei stellvertretenden
Delegierten begleitet sein kann.
"Assoziierte" und "korrespondierende
Mitglieder nehmen mit beratender Stimme and der Hauptversammlung teil.
"Mitglieder mit Beobachterstatus" können an der
Hauptversammlung teilnehmen.
b/ Die
Hauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre unter den im internen
Reglement festgelegten Bedingungen statt.
c/ Jede in der
Hauptversammlung vertretene aktive Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.
1. Alle Beschlüsse
werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und wählenden Mitglieder
gefasst.
2. Für Beschlüsse zur Ethik, zur Änderung der
vorliegenden Satzung und zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist eine
Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen aktiven Mitglieder
erforderlich, die mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen vertritt.
Die Begründungen für Gegenstimmen sind dem Protokoll beizulegen.
Für den Fall, dass ein entsprechend diesem Absatz zur Wahl
vorgelegter Beschluss abelehnt worden ist, kann das interne Reglement dem Vorstand
die Möglichkeit geben, eine zweite
Hauptversammlung einzuberufen, deren Beschlüsse mit der einfach Mehrheit
der anwesenden und vertretenen wählenden Mitglieder gefasst werden kann.
3. Das interne
Reglement kann auch die Möglichkeit einer Briefwahl vorsehen. Die
entsprechenden Fälle und Modalitäten sind in diesem Reglement festzulegen.
d/ Die Hauptversammlung hat forgende Kompetenzen :
1. Wahl der
Vorstandsmitglieder und - in separatem Wahlgang - des Vorsitzenden.
2. Ernennung der Ehrenvorsitzenden, die das Recht haben,
ohne Stimmrecht den Vorstandssitzungen und sämtlichen Hauptversammlungen
beizuwohnen
3. Entlastung des
Vorstands und Prüfung der Bücher und des Haushalts,
4. Festlegung der
Höhe der Beiträge,
5. Definition der
Hauptrichtungen der Arbeit des Vorstands,
6. Änderung der
Vorliegende Satzung, nach Einholen des Rats des Beratenden Ausschusses,
7. Fassen aller
Beschlüsse, die der vorliegenden Satzung entsprechen.
ARTIKEL 7 - DER VORSTAND
a/ Zum Vorstand gehören :
- der von der Hauptversammlung in separatem Wahlgang
gewählte Vorsitzende
- zwanzig (20) gewählte Mitglieder, wobei 10 Sitze den
interprofessionellen Dachverbänden und 10 den Einzelberufsverb„nden vorbehalten
sind
b/ Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder
wählen aus ihrem Kreis :
- acht stellvertretende Vorsitzende
- einen Generalsekretär
- einen Schatzmeister
Diese Funktionen werden von ihnen unter möglichst
weitgehender Berücksichtung der Parität zwischen den beiden Kategorien aktiver
Mitglieder verteilt.
c/ Vorstandssitzungen
finden mindestens einmal pro Jahr statt, sowie auf Verlangen des Vorsitzenden
oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
d/ Die Beschlüsse des
Vorstands sind nur gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.
Das interne Reglement kann eine Briefwahl oder eine andere
Form der Wahl vorsehen. Die entsprechenden Fälle und Modalitäten sind in diesem
Reglement festzulegen.
e/ Alle Beschlüsse
werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.
Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden, oder, in seiner Abwesenheit, die des ältesten stellvertretenden
Vorsitzenden.
f/ Der Vorstand hat
folgenden Kompetenzen :
1. Durchführung der
Beschlüsse der Hauptversammlung,
2. Unterrichtung der
Hauptversammlung über die geleistete Arbeit und die ergriffenen Initiativen,
3. Verfassung und
Änderung des internen Reglement,
4. Unterstützung des
Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Funktionen und bei der Verwaltung der
Weltunion,
5. Entscheidung über
die Aufnahme von neuen Mitgliedern,
6. Verlegung des
Sekretariats an den Ort, an dem sich der Sitz der Organisation befindet, der
der amtierende Vorsitzende angehört.
g/ Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt. Er kann nur
einmal wiedergewählt werden.
Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt.
h/ Falls der
Vorsitzende verhindert ist, besetzt der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten
Hauptversammlung durch Kooptation eines seiner Mitglieder. Desgleichen werden nicht mehr besetzte
Vorstandsämter bis zur nächsten Wahl durch Kooptation besetzt. Der „lteste
stellvertretende Vorsitzende übernimmt der Vorsitz bis zur Wahl eines neuen
Vorsitzenden durch den Vorstand.
ARTIKEL 8 - DER VORSITZENDE
Der Vorsitzender der Weltunion bernimmt den Vorsitz der
Hauptversammlung und des Vorstands. Er ist rechtmässiges Mitglied aller
Kommissionen oder Arbeitsgruppen.
Mit Unterstützung des Generalsekretärs leitet er die
angestellten und freiwilligen Mitarbeiter ; er führt die Beschlüsse der Hauptversammlung und des
Vorstands aus.
Er leitet die Weltunion und vertritt sie nach aussen sowie
vor den Gerichten.
ARTIKEL 9 - BEITRÄGE
a/ Die Beiträge werden für zwei Jahre von der
Hauptversammlung festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die
Beitragsmöglichkeiten jedes aktiven, assoziierten und korrespondierenden
Mitglieds sowie derer mit Beobachterstatus.
b/ Eine Stimmabgabe in der Hauptversammlung oder im Vorstand
sowie eine Kandidatur für irgendeine Funktion ist nicht zugelassen, wenn die
betreffende Organisation für das laufende Rechnungsjahr oder für vorangegangene
Rechnungsjahre mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand ist.
ARTIKEL 10 -
EHRENKOMITEE
a/ Die Weltunion der
Freien Berufe bildet ein "Ehrenkomitee" aus Persönlichkeiten, die
sich dazu bereit erklärt haben, der Weltunion ihre moralische Unterstützung
angedeien zu lassen, und deren Zugehörigkeit zum Ehrenkomitee vom Vorstand
genehmigt wurde.
b/ Dieser entscheidet
unabhängig über die Zullassung und den Auschluss der Mitglieder des
Ehrenkomitees und berücksichtigt dabei, ob sich der Kandidat für die in der
Präambel und Artikel 1 dieser Satzung genannten Werte besonders eingesetzt hat
und ob sich diese Werte in seinem beruflichen Werdegang widerspiegeln.
c/ Die Zugehörigkeit
zum Ehrenkomitee der Weltunion berechtigt die Persönlichkeit, den Titel eines "Mitgliedes des
Ehrenkomitees der Weltunion der Freine Berufe " zu tragen, und die
Weltunion, sich auf die dem Ehrenkomitee angehörende Persönlichkeit zut
berufen.
Sie ist mit keinerlei Rechten oder Pflichten fr das
Mirglied bzw. die Weltunion der Freien Berufe verbunden.
ARTIKEL 11 -
KONFERENZ der VORSITZENDEN
Sobald er es für nötig befindet, beruft der Vorstand
sämtliche amtierenden Vorsitzenden der Organisationen zu einer Konferenz ein,
die aktives oder assoziiertes Mietglied der Weltunion der Freien Berufe sind.
Bei dieser Konferenz hat der Vorsitzende der Weltunion den
Vorsitz.
Zweck der Konferenz :
1. Ausführungen des
Vorsitzenden und des Generalsekretärs der Weltunion zu deren Tätigkeit seit dem
letzten vorangegangenen Treffen,
2. Erarbeitung und Festlegung der Rahmenrichtlinien für die
weitere Tätigkeit der Weltunion ; diese Rahmenrichtlinien werden der darauf
folgenden Vollversammlung vorgelegt."
ARTIKEL 12 - EINNAHMEN
Die Weltunion der Freien Berufe verfügt über folgende
Einnahmen :
a/ Mitgliedsbeiträge
b/ Zuwendungen und
Subventionen
c/ alle anderen
regelmässigen oder gelegentlichen Einknfte
ARTIKEL 13 - REGIONALGRUPPEN
a/ Zur Wahrung der
Interessen und zur Untersuchung von spezifischen Fragen einer Region der Welt
können Verbände, die aktive Mitglieder der Weltunion sind, im Rahmen der
Weltunion der Freien Berufe
"Regionalgruppen" bilden, in denen sich die Mitgliedsverb„nde
eines selben Kontinents oder eines Teils eines Kontinents
zusammenschliessen.
b/ Eine
Regionalgruppe muss den Namen "Regionalgruppe ... (geographische
Gebitsbezeichung) ... der Weltunion der Freien Berufe" tragen.
c/ Eine
Regionalgruppe ist keine juristische Person.
d/ Die Bildung einer
Regionalgruppe muss vom Vorstand genehmigt und durch die Hauptversammlung
ratifiziert werden.
e/ Die Regional
gruppe hat die Aufgabe, alle Fragen zu untersuchen, die ihre Region der
Weltbetreffen, und alle von ihr beschlossenen Vorschläge dem Vorstand oder der
Hauptbersammlung vorzulegen, die über diese bei ihrem nächsten Zusammentreten
zu befinden haben.
f/ Die Regionalgruppe
wird von einem Regionalrat geleitet, der entsprechend den im internen Reglement
festgelegten Modalit„ten zusammengesetzt ist und seinen Vorsitzenden wählt.
ARTIKEL 14 - ANWENDBARES RECHT
Die vorliegende Satzung unterliegt französischem Recht.
ARTIKEL 15 - SPRACHEN
Die vorliegende Satzung wird auf Deutsch, English,
Französisch und Spanisch ausgefertigt.
Bei eventuellen Unstimmigkeit ist die französische Fassung
massgebend.
ARTIKEL 16 - BUCHPRšFUNG
Alle zwei Jahre werden auf der Hauptversammlung von dieser
zwei Buchprüfer gewählt, die nicht Mitglieder der Vorstands sind. Sie prüfen
jährlich die Bücher der Weltunion und legen der Hauptversammlung einen
schriftlichen Bereicht über diese Prüfung vor.
ARTIKEL 17 - šBERGANGSREGELUNG
a/ Bis zum Tag der ersten ordnungsmässingen Wahlen
entsprechend dieser Satzung wird die Weltunion durch den Vorsitzenden, den
Vorstand und den Beratenden Ausschuss verwaltet, die nach der vorigen Satzung
in ihrer Fassung vom April 1994 gewählt worden sind.
b/ Die Wahl des neuen Vorsitzenden und die des neuen
Vorstands - nach der vorliegenden Satzung - finden am 17. April 1998 im Laufe
der Hauptversammlung statt, die während des 3. Kongresses der UMPL in Rio de
Janeiro (Brasilien) abgehalten wird.
Sie werden entsprechend dem Artikel 4 des Internen
Reglements ablaufen, vorbehaltlich folgender Modifikationen :
1. Die in Artikel 4.1
des besagten Reglements vorgesehene Frist wird auf zwei (2) Monate verkürzt.
2. Die in Artikel 4.3
vorgesehene Frist wird auf einen (1) Monat verkœurzt. Die laut diesem Artikel
zu verschickenden Unterlagen enthalten die Stimmzettel, die jedes der aktiven
Mitglieder benutzen soll.
3. Die in Artikel 4.7
Abs.2 des besagten Reglements vorgesehene Frist wird auf acht (8) Tage
verkürzt.
Alle anderen Regelungen des obengenannten Artikels 4 bleiben
anzuwenden.
c)- In dem Masse wie es gibt keine Ableitung durch den
anwesenden Satzungen, bleibt das Interne Reglement geltend, bis der Vorstand
sich auf es entscheidet.