S A T Z U N G

(Text, im Februar 1998, aufs laufende gebracht)

 

 

 

P R Ä A M B E L

 

 

1. MOTIVE

 

 

1.1.  Den Freien Berufen gehören Millionen Mitglieder in aller Welt an, und sie stellen in der international Gemeinschaft einen sozioökonomischen Faktor dar, dessen Wichtigkeit weit über die Anzahl der Vertreter dieser Berufe hinausgeht.

 

1.2   Diese freien Berufe haben gemeinsame Grundprinzipien der Berufsausübung : Unabhängigkeit, Kompetenz, Verantwortlichkeit, Deontologie, Berufsgeheimnis usw.

 

1.3   In zahlreichen Ländern sind die freien Berufe bereits auf nationaler Ebene in Verbänden oder interprofessionellen Dachverbänden organisiert.

Gleichzeitig bemüte sich eine ganze Anzahl von Berufsständen unabhängig voneinander um einen Zusammenschluss auf weltweiter Ebene und bildete Verbände und internationale Dachverbände.

 

1.4  Trotz der Unterschiedlichen politischen, wirtschaftlichen, historischen oder kulturellen gegebenheiten der Länder, in denen die Freien Beruf ausüben, sind das Profil der beiden Arten von Organisationen und die Probleme, mit denen sie konfontiert sind,  überall vergleichbar und oft dieselben.

 

1.5   Auf  internationaler Ebene bilden die freien Berufe einen spezifischen Wirtschafts- und Sozialsektor.

 

1.6   Dieser Sektor geh”rt  jener Gruppe von Aktivit„t  an, die durch individuelle Dienstleistungen charakterisiert werden und deren Wichtigkeit in der nachindustriellen  Gesellschaft st„ndig w„chst.

 

1.7   Derzeit  laufen (insbesondere im Rahmen der MTO) wichtige internationale Verhandlungen. Davon sind die Freien Berufe betroffen, und es bestand für sie die Gefahr, ergibt, L”sungen unterworfen zu werden, ohne sich Gehör  verschafft zu haben, es sei denn, sie verfügen über eine internationale Organisation, die ihre Belande vertritt.

 

1.8   Dasselbe gilt für die individuelle Freiheit, die Rechte des Menschen und die Sicherheit der Geselchaften, die in unserer heutigen Welt Grundwerte sind. Der Schutz dieser Grundwerte  ist ein traditionelles Anliegen der freien Berufe.

 

1.9   All diese Gründe liessen es unerlässlich und dringlich erscheinen, dass sich die nationalen Organisationen, die die freien Berufe vertreten, auf weltweiter Ebene zusammenschliessen.

 

 

 

2.   ZIELSETZUNGEN

 

      Eine weltweite Organisation der freien Berufe muss folgende Ziele verfolgen :

 

2.1  Das Bemühen um effizientere Bedingungen der Berufsausübung, insbesondere durch die Stärkung der Bedeutung und des Einflusses der die freien Berufe vertretenden Organisationen.

 

2.2   Den Schenellen und vollständigen Austausch von Informationen über gemei

nsame Probleme der freien Berufe auf nationaler, bilateraler oder multillateraler Ebene.

 

2.3   Die Formulierung und internationale Verbreitung von gemeinsamen Zielen grundsätzlicher oder aktueller Art.

 

2.4   Die Vertretung der freien Berufe gegenüber internationalen  Organisationen, insbesondere durch die Gewährung eines Beraterstatus bei diesen Organisationen, der nur Nicht-Regierungsorganisationen von internationaler Dimension zuerkannt wird;

 

2.5   Die Schaffung, durch eine internationale Organisation, der erforderlichen Mittel für die Förderung der menschlichen Werte, deren Wahrung traditionell den freien Berufen obliegt.

 

2.6   Hilfe und Unterstützung für diejenigen freien Berufe der Welt, die mit Schwierigkeiten konfrontiert sind.

 

 


 

 

S A T Z U N G

 

 

 

ARTIKEL 1  -  GEGENSTAND

 

a/  Die Weltunion der Freien Berufe ist eine internationale Nichtregierungsorganisation.

 

b/  Sie hat die Aufgabe, durch ihre Arbeiten, Untersuchungen und andere geeignete Mittel :

 

1.  in aller Welt das Ansehen und die weitere Entwicklung der freien Berufe zu fördern,

 

2.  diese Berufe auf internationaler Ebene zu vertreten, insbesondere gegenüber internationalen Organisationen,  

 

3.  ständigen Kontakt zur internationalen Gemeinschaft zu halten, um gemeinsam die freiberuflichen Aktivitäten zu entwickeln, im höheren Interesse der Förderung der Menschenrechte und der menschlichen Daseins in der modernen Gesellschaft ;

 

4.  eine Verbindung zwischen den Organisationen der Freien Berufe der Welt herzustelle, um den Austausch  von Informationen und die gegenseitige Unterstützung in Bereichen gemeinsamer Interessen zu fördern.

 

c/  Die Weltunion untersagt sich jegliche Diskrimination aus geschlechtlichen, politischen, ethnischen oder religiösen Gründen.

 

 

ARTIKEL  2  -  NAME

 

Der Name der Organisation ist :

 

-  auf Französich   :  Union Mondiale des Professions Libérales

-  auf English       :  World Union of Professions

-  auf Deutsch       :  Weltunion der Freien Berufe

-  auf Spanisch      :  Union Mundial de las Profesiones Liberales

 

 

ARTIKEL  3  -   SITZ

 

Der Sitz der Welltunion der Freien Berufe ist Paris (Frankreich).

 

 

ARTIKEL  4  -   MITGLIEDER

 

a) Aktives Mitglied der Weltunion der Freien Berufe können interprofessionelle nationale Dachverbände sowie internationale Einzelberufsverbände von Freiberuflern im Sinne des vorliegenden Artikels sein.

 

 

b) Ein "interprofessioneller nationaler Dachverband" ist eine für jedes Land repräsentative Organisation, in der Freiberufller - unabhängig von der Rechtsform, in der sie ihre Tätigkeit ausüben - zusammengeschlossen sind und deren Ziele denen der Union entsprechen.

In Ländern, in denen kein repr„sentativer interprofessioneller Dachverband existiert, kann eine Organisation, die auf nationaler Ebene einen einzigen Freien Beruf vertritt und sich mit den obenstehenden Absätzen 1 b und 1 c einverstander erklärt hat, vorläufig als "korrespondierendes Mitglied" aufgenommen werden.

 

c/ Ein "internationaler Einzelberufsverband ist eine Organisation, in der Freiberufler eines einzigen Berufsstands weltweit zusammengeschlossen sind - in mindestens 5 L„ndern unter minimum 2 Kontinenten verteilt - und die denen der Union entsprechende Ziele verfolgt.

 

d/ Regionale oder internationale Organisationen von Vertretern Freier Berufe die die hier oben Bedingungen nicht erfüllen, können der UMPL mit dem Status "assoziierter Mitglieder" angehören.

 

e/ Als zur Teilnahme an den Aktivitäten der Weltunion berechtigte "Mitglieder mit Beobachterstatus" könner natürliche Personen, Vertreter Freier Berufe zugelassen werden, die ihrer Tätigkeit frei nachgehen und ordentlich in eine Berufsorganisation eingeschrieben sind, gleich ob diese Organisation ihrerseits Mitglied der Weltunion ist oder nicht.

 

Ist diese Organisation Mitglied der Weltunion der Freien Berufe, so setzt die Zulassung eines ihrer Mitglieder als mitglied der Weltunion mit Beobachterstatus die Zustimmung der Organisation voraus.

 

Als Mitglied mit Beobachterstatus können auch Freiberufler zugelassen werden, die ihre Tätigkeit in einem Land ausüben, in dem sie nicht die Möglichkeit haben, sich als ordentliches Mitglied einer der Weltunion angehörenden Berufsorganisation einschreiben zu lassen, bzw. in  einem Land, in dem keine Berufsorganisation der Weltunion der Freien Berufe angehört.

 

Das Mitglied mit Beobachterstatus ist zur Einhaltung der in der Präambel und dem Artikel 1 dieser Stazung festgelegten Prinzipien verpflichtet".

 

 

 

ARTIKEL  5  -  VERWALTUNG

 

Die Verwaltungsorgane der Weltunion der Freien Berufe sind :

 

-  die Hauptversammlung

-  der Vorstand

-  der Vorsitzende

 

 

ARTIKEL 6 - HAUPTVERSAMMLUNG

 

a/ Die Hauptversammlung wird von den Organisationen gebildet, die aktive Mitglieder sind. Jede davon ist durch einen von ihr bestimmten Delegierten vertreten, der von höchstens zwei stellvertretenden Delegierten begleitet sein kann.

 

 

"Assoziierte" und "korrespondierende Mitglieder nehmen mit beratender Stimme and der Hauptversammlung teil.

 

"Mitglieder mit Beobachterstatus" können an der Hauptversammlung teilnehmen.

 

b/  Die Hauptversammlung findet mindestens alle zwei Jahre unter den im internen Reglement festgelegten Bedingungen statt.

 

c/  Jede in der Hauptversammlung vertretene aktive Mitgliedsorganisation hat eine Stimme.

 

1.  Alle Beschlüsse werden mit der einfachen Mehrheit der anwesenden und wählenden Mitglieder gefasst.

 

2.  Für  Beschlüsse zur Ethik, zur Änderung der vorliegenden Satzung und zur Festsetzung der Mitgliedsbeiträge ist eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden und vertretenen aktiven Mitglieder erforderlich, die mindestens die Hälfte der Mitgliedsorganisationen vertritt. Die Begründungen für Gegenstimmen sind dem Protokoll beizulegen.

 

Für den Fall, dass ein entsprechend diesem Absatz zur Wahl vorgelegter Beschluss abelehnt worden ist, kann das interne Reglement dem Vorstand die Möglichkeit geben, eine zweite  Hauptversammlung einzuberufen, deren Beschlüsse mit der einfach Mehrheit der anwesenden und vertretenen wählenden Mitglieder gefasst werden kann.

 

3.  Das interne Reglement kann auch die Möglichkeit einer Briefwahl vorsehen. Die entsprechenden Fälle und Modalitäten sind in diesem Reglement festzulegen.

 

d/ Die Hauptversammlung hat forgende Kompetenzen :

 

1.  Wahl der Vorstandsmitglieder und - in separatem Wahlgang - des Vorsitzenden.

 

2. Ernennung der Ehrenvorsitzenden, die das Recht haben, ohne Stimmrecht den Vorstandssitzungen und sämtlichen Hauptversammlungen beizuwohnen

 

3.  Entlastung des Vorstands und Prüfung der Bücher und des Haushalts,

 

4.  Festlegung der Höhe der Beiträge,

 

5.  Definition der Hauptrichtungen der Arbeit des Vorstands,

 

6.  Änderung der Vorliegende Satzung, nach Einholen des Rats des Beratenden Ausschusses,

 

7.  Fassen aller Beschlüsse, die der vorliegenden Satzung entsprechen.

 

 

 

ARTIKEL 7 - DER VORSTAND

 

a/ Zum Vorstand gehören :

- der von der Hauptversammlung in separatem Wahlgang gewählte Vorsitzende

- zwanzig (20) gewählte Mitglieder, wobei 10 Sitze den interprofessionellen Dachverbänden und 10 den Einzelberufsverb„nden vorbehalten sind

 

b/ Der Vorsitzende und die anderen Vorstandsmitglieder wählen aus ihrem Kreis :

- acht stellvertretende Vorsitzende

- einen Generalsekretär

- einen Schatzmeister

Diese Funktionen werden von ihnen unter möglichst weitgehender Berücksichtung der Parität zwischen den beiden Kategorien aktiver Mitglieder verteilt.

 

c/  Vorstandssitzungen finden mindestens einmal pro Jahr statt, sowie auf Verlangen des Vorsitzenden oder der Mehrheit der Vorstandsmitglieder.

 

d/  Die Beschlüsse des Vorstands sind nur gültig, wenn die Mehrheit seiner Mitglieder anwesend ist.

 

Das interne Reglement kann eine Briefwahl oder eine andere Form der Wahl vorsehen. Die entsprechenden Fälle und Modalitäten sind in diesem Reglement  festzulegen.

 

e/  Alle Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst.

 

Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, oder, in seiner Abwesenheit, die des ältesten stellvertretenden Vorsitzenden.

 

f/  Der Vorstand hat folgenden Kompetenzen :

 

1.  Durchführung der Beschlüsse der Hauptversammlung,

 

2.  Unterrichtung der Hauptversammlung über die geleistete Arbeit und die ergriffenen Initiativen,

 

3.  Verfassung und Änderung des internen Reglement,

 

4.  Unterstützung des Vorsitzenden bei der Ausübung seiner Funktionen und bei der Verwaltung der Weltunion,

 

5.  Entscheidung über die Aufnahme von neuen Mitgliedern,

 

6.  Verlegung des Sekretariats an den Ort, an dem sich der Sitz der Organisation befindet, der der amtierende Vorsitzende angehört.

 

 

g/ Der Vorsitzende wird für zwei Jahre gewählt. Er kann nur einmal wiedergewählt werden.

 

Der Vorstand wird für vier Jahre gewählt.

 

h/  Falls der Vorsitzende verhindert ist, besetzt der Vorstand dieses Amt bis zur nächsten Hauptversammlung durch Kooptation eines seiner Mitglieder.  Desgleichen werden nicht mehr besetzte Vorstandsämter bis zur nächsten Wahl durch Kooptation besetzt. Der „lteste stellvertretende Vorsitzende übernimmt der Vorsitz bis zur Wahl eines neuen Vorsitzenden durch den Vorstand.

 

 

 

ARTIKEL 8  -  DER VORSITZENDE

 

Der Vorsitzender der Weltunion bernimmt den Vorsitz der Hauptversammlung und des Vorstands. Er ist rechtmässiges Mitglied aller Kommissionen oder Arbeitsgruppen.

 

Mit Unterstützung des Generalsekretärs leitet er die angestellten und freiwilligen Mitarbeiter ; er führt  die Beschlüsse der Hauptversammlung und des Vorstands aus.

 

Er leitet die Weltunion und vertritt sie nach aussen sowie vor den Gerichten.

 


ARTIKEL 9 - BEITRÄGE

 

a/ Die Beiträge werden für zwei Jahre von der Hauptversammlung festgesetzt. Die Festsetzung berücksichtigt die Beitragsmöglichkeiten jedes aktiven, assoziierten und korrespondierenden Mitglieds sowie derer mit Beobachterstatus.

 

b/ Eine Stimmabgabe in der Hauptversammlung oder im Vorstand sowie eine Kandidatur für irgendeine Funktion ist nicht zugelassen, wenn die betreffende Organisation für das laufende Rechnungsjahr oder für vorangegangene Rechnungsjahre mit ihren Beitragszahlungen im Rückstand ist.

 

 

 

ARTIKEL  10  -  EHRENKOMITEE

 

a/  Die Weltunion der Freien Berufe bildet ein "Ehrenkomitee" aus Persönlichkeiten, die sich dazu bereit erklärt haben, der Weltunion ihre moralische Unterstützung angedeien zu lassen, und deren Zugehörigkeit zum Ehrenkomitee vom Vorstand genehmigt wurde.

 

b/  Dieser entscheidet unabhängig über die Zullassung und den Auschluss der Mitglieder des Ehrenkomitees und berücksichtigt dabei, ob sich der Kandidat für die in der Präambel und Artikel 1 dieser Satzung genannten Werte besonders eingesetzt hat und ob sich diese Werte in seinem beruflichen Werdegang widerspiegeln.

 

c/  Die Zugehörigkeit zum Ehrenkomitee der Weltunion berechtigt die Persönlichkeit, den  Titel eines "Mitgliedes des Ehrenkomitees der Weltunion der Freine Berufe " zu tragen, und die Weltunion, sich auf die dem Ehrenkomitee angehörende Persönlichkeit zut berufen.

 

Sie ist mit keinerlei Rechten oder Pflichten fr das Mirglied bzw. die Weltunion der Freien Berufe verbunden.

 

 

ARTIKEL  11  -  KONFERENZ  der VORSITZENDEN

 

Sobald er es für nötig befindet, beruft der Vorstand sämtliche amtierenden Vorsitzenden der Organisationen zu einer Konferenz ein, die aktives oder assoziiertes Mietglied der Weltunion der Freien Berufe sind.

 

Bei dieser Konferenz hat der Vorsitzende der Weltunion den Vorsitz.

 

Zweck der Konferenz :

 

1.  Ausführungen des Vorsitzenden und des Generalsekretärs der Weltunion zu deren Tätigkeit seit dem letzten vorangegangenen Treffen,

 

2. Erarbeitung und Festlegung der Rahmenrichtlinien für die weitere Tätigkeit der Weltunion ; diese Rahmenrichtlinien werden der darauf folgenden Vollversammlung vorgelegt."

 


ARTIKEL 12  -  EINNAHMEN

 

Die Weltunion der Freien Berufe verfügt über folgende Einnahmen :

 

a/  Mitgliedsbeiträge

b/  Zuwendungen und Subventionen

c/  alle anderen regelmässigen oder gelegentlichen Einknfte

 

 

 

ARTIKEL 13  -  REGIONALGRUPPEN

 

a/  Zur Wahrung der Interessen und zur Untersuchung von spezifischen Fragen einer Region der Welt können Verbände, die aktive Mitglieder der Weltunion sind, im Rahmen der Weltunion der Freien Berufe  "Regionalgruppen" bilden, in denen sich die Mitgliedsverb„nde eines selben Kontinents  oder  eines Teils eines Kontinents zusammenschliessen.

 

 

b/  Eine Regionalgruppe muss den Namen "Regionalgruppe ... (geographische Gebitsbezeichung) ... der Weltunion der Freien Berufe" tragen.

 

c/  Eine Regionalgruppe ist keine juristische Person.

 

d/  Die Bildung einer Regionalgruppe muss vom Vorstand genehmigt und durch die Hauptversammlung ratifiziert werden.

 

e/  Die Regional gruppe hat die Aufgabe, alle Fragen zu untersuchen, die ihre Region der Weltbetreffen, und alle von ihr beschlossenen Vorschläge dem Vorstand oder der Hauptbersammlung vorzulegen, die über diese bei ihrem nächsten Zusammentreten zu befinden haben.

 

f/  Die Regionalgruppe wird von einem Regionalrat geleitet, der entsprechend den im internen Reglement festgelegten Modalit„ten zusammengesetzt ist und seinen Vorsitzenden wählt.

 

 

 

ARTIKEL 14  -  ANWENDBARES RECHT

 

Die vorliegende Satzung unterliegt französischem Recht.

 

 

 

ARTIKEL 15  -  SPRACHEN

 

Die vorliegende Satzung wird auf Deutsch, English, Französisch und Spanisch ausgefertigt.

 

Bei eventuellen Unstimmigkeit ist die französische Fassung massgebend.


ARTIKEL 16  -  BUCHPRšFUNG

 

Alle zwei Jahre werden auf der Hauptversammlung von dieser zwei Buchprüfer gewählt, die nicht Mitglieder der Vorstands sind. Sie prüfen jährlich die Bücher der Weltunion und legen der Hauptversammlung einen schriftlichen Bereicht über diese Prüfung vor.

 

 

 

ARTIKEL 17  -  šBERGANGSREGELUNG

 

a/ Bis zum Tag der ersten ordnungsmässingen Wahlen entsprechend dieser Satzung wird die Weltunion durch den Vorsitzenden, den Vorstand und den Beratenden Ausschuss verwaltet, die nach der vorigen Satzung in ihrer Fassung vom April 1994 gewählt worden sind.

 

b/ Die Wahl des neuen Vorsitzenden und die des neuen Vorstands - nach der vorliegenden Satzung - finden am 17. April 1998 im Laufe der Hauptversammlung statt, die während des 3. Kongresses der UMPL in Rio de Janeiro (Brasilien) abgehalten wird.

 

Sie werden entsprechend dem Artikel 4 des Internen Reglements ablaufen, vorbehaltlich folgender Modifikationen :

 

1.  Die in Artikel 4.1 des besagten Reglements vorgesehene Frist wird auf zwei (2) Monate verkürzt.

2.  Die in Artikel 4.3 vorgesehene Frist wird auf einen (1) Monat verkœurzt. Die laut diesem Artikel zu verschickenden Unterlagen enthalten die Stimmzettel, die jedes der aktiven Mitglieder benutzen soll.

3.  Die in Artikel 4.7 Abs.2 des besagten Reglements vorgesehene Frist wird auf acht (8) Tage verkürzt.

 

Alle anderen Regelungen des obengenannten Artikels 4 bleiben anzuwenden.

 

c)- In dem Masse wie es gibt keine Ableitung durch den anwesenden Satzungen, bleibt das Interne Reglement geltend, bis der Vorstand sich auf es entscheidet.